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Ausgabe 1, Band 7 – November 2013

 

Karl-Heinz Breier/Alexander Gantschow (Hrsg.): Poli­tische Existenz und republikanische Ordnung. Zum Staatsverständnis von Hannah Arendt, Baden-Baden, Nomos Verlag, 2012 / Band 48 der Reihe Staatsver­ständnisse, hrsg. von Rüdiger Voigt (Jürgen Förster)

 

In der Arendtforschung waren die Themen von Staat, Recht und Gewalt lange Zeit De­siderata. Langsam beginnt sich das zu ändern. Deshalb ist ein Band über das Staatsver­ständnis Hannah Arendts erfreulich. Die vorliegende Aufsatzsammlung macht einen An­fang. Neben der Einleitung der Herausgeber enthalten drei Beiträge besonders inter­essante Anregungen. Dennoch bleiben wichtige Fragen zum Staatsverständnis Hannah Arendts offen, von denen ich abschließend einige wichtige Aspekte zur Diskussion stellen möchte.

Karl-Heinz Breier und Alexander Gantschow haben die zehn Beiträge in die zwei The­menbereiche „Vom Denken der Existenz“ und „Zum Denken des Politischen“ unterglie­dert. Damit wird eine Denkbewegung Arendts suggeriert, die von der Philosophie zur Po­litik führt, ohne dass Arendt der Denk- und Fragehaltung ihrer Lehrer untreu geworden wäre.

Die Existenzphilosophie ist „die Rebellion gegen das schwindelerregende Denken des Absoluten“, wie es sich im philosophischem System Hegels zum letzten Mal darstelle, so Breier und Gantschow in ihrer Einleitung. Gegen die geschichtsphilosophischen Abstrak­tionen und Rationalisierungen einer sich hinter dem Rücken der Menschen entfaltenden Idee betonen die Vertreter der Existenzphilosophie das Besondere und Konkrete ge­schichtlicher Erfahrung. Die Erfahrung der Endlichkeit wird zur radikal bestimmenden Erfahrung und die „Sorge um das Selbst“ wird zu einem zentralen Existenzial. Wie aber verhält sich die Sorge um das Selbst zu der von Arendt geforderten „Sorge um die Welt“? Für Arendt geht es in der Politik ja gerade nicht um den Menschen im Singular und nicht um das Leben. An dieser entscheidenden Stelle bleibt die Argumentation der Herausge­ber unklar. Auch die Beiträge des folgenden Abschnitts zum „Denken der Existenz“ den­ken kaum im engeren Sinne über das Staatsverstädnis bei Arendt nach und bleiben selbst jenen Begriffen fern, von denen aus dies denkbar wäre. Zum Beispiel werden Dauerhaftig­keit, Stabilität, Ordnung ebensowenig thematisiert wie diejenigen menschlichen Vermö­gen, die nach Arendt die ‚Aporien des Handelns’ und das Problem der Kontingenz lin­dern: Verzeihen und Versprechen. So wird die institutionelle Dimension des Arendtschen Denkens ausgeblendet, die zu reflektieren für ihr Politik- und Staatsverständnis produktiv und ausgesprochen bedeutsam gewesen wäre.

Im zweiten Teil „Zum Denken des Politischen“ nähert sich der Band diesem Thema besser an. Waltraud Meints widmet sich in ihrem Beitrag der politischen, reflektierenden Urteilskraft, in der sie das ‚Ethos der Macht’ enthalten sieht. Sie deutet Macht als einen emanzipatorischen Begriff. Macht im Sinne Arendts sei Kritik der Herrschaft: „Ein so ent­falteter Machtbegriff wäre kein Gegenprojekt zur Freiheit, sondern deren Voraussetzung“. Meints betont zu Recht, dass die Kritik am Souveränitätsbegriffs aufgrund seiner Plurali­tätsfeindlichkeit sowohl die Fürsten- als auch die Volkssouveränität betrifft. Gegen die demokratische Idee der Autonomie setzt Meints mit Arendt die republikanische Tren­nung von Macht und Autorität, wobei die Quelle der Macht in der Bevölkerung und die Quelle der Autorität der Gesetze in der Verfassung verankert sei. Politische Freiheit sei im Vermögen der Urteilskraft angesiedelt. Nur diese setze die Pluralität voraus, indem sie die Perspektiven der Anderen mit einbeziehe. Insofern sei die Urteilskraft das Vermögen des öffentlichen Vernunftgebrauchs. In einem zweiten Schritt führt Meints die Arendtsche Unterscheidung von materialisierter, institutioneller Macht und lebendiger, spontaner Macht ein. Sie hebt das besondere Verhältnis von politischen Institutionen und Bürgern hervor, weil die Macht der Institutionen nicht im Gewaltmonopol, sondern auf den Mei­nungen der Bürger beruhe. Macht im Arendtschen Verständnis vereine die präpolitische Freiheit und die politische Freiheit. Ohne diese regenerative Kraft öffentlicher Macht würden die Institutionen des Staates erstarren und verfallen. Zum Schluss wendet sich Meints explizit der Bedeutung der Urteilskraft für den Machtbegriff zu, der sowohl „die politische Freiheit als auch die Individualität des Einzelnen offenbaren soll“. Hierbei ver­weist sie vor allem auf die maßgebende Funktion der Urteilskraft. Das ausbalancierende Verhältnis von Nähe und Distanz sei auch für das Handeln wesentlich: Die Urteilskraft als sensus communis überwinde die Egozentrik des eigenen Standpunktes und etabliere erst Intersubjektivität. „Welt- und Selbstverhältnis fallen im Urteilen zusammen. [...] Alle die­se Momente, die Arendt als conditio sine qua non der Welt- und Selbstorientierung aus­gewiesen hatte, kehren im Begriff der Macht wieder“. Worin in dieser Lesart allerdings das befreiende, auf Emanzipation angelegte Potenzial der Urteilskraft liegt, das man ge­gen konkrete politische Herrschaftsverhältnisse kritisch wenden kann, bleibt schwer zu fassen. Es wäre hier das Moment der Gewalt im Akt der Befreiung zu reflektieren und zu überlegen, ob es bei Arendt ein neues Begriffsverständnis der Emanzipation gibt, das sich von der marxistischen Revolutionsvorstellung unterscheidet. Wenn man diese Perspekti­ve verfolgt, wäre es möglich, das bislang ungeklärte Verhältnis von Befreiung und Freiheit im Arendtschen Revolutionsbegriff aufzuhellen.

In Ergänzung zu Meints’ begriffsorientierten Überlegungen, öffnen Karl-Heinz Breier und Evelyn Temme in ihrem Essay Revolution und Bürgerordnung eine interessante ide­engeschichtliche Perspektive auf Arendts Staatsverständnis. Anders als Meints betonen die Autoren die Differenz von Freiheit und Befreiung, wobei sie die Befreiung eng „mit dem Begriff der Gewalt“ verbinden. Ideengeschichtlich stellen Breier/Temme das durch Machiavelli und Montesquieu vermittelte römische Erbe in Arendts Denken in den Mit­telpunkt und deuten die Revolution als Gründung der Freiheit. Ähnlich wie Dolf Stern­berger in seinem Buch Machiavellis ‚Principe’ und der Begriff des Politischen argumen­tieren die Autoren, Machiavellis Principe sei eine aus der Perspektive des Herrschers ge­schriebene Anleitung zur Sicherung und Ausbau der Herrschaft. Arendt lese Machiavelli hingegen von den Discorsi her – eine aus der Perspektive der republikanischen Bürger geschriebene Verteidigung der Freiheit. Wie Machiavelli sei Arendt an institutioneller Ordnung interessiert und spreche ihnen sogar eine gewisse „Heilkraft“ zu. Allerdings muss man, teilweise entgegen der von Breier und Temme konstruierten Nähe zwischen Machiavelli und Arendt, differenzieren: Arendts Verhältnis zu Machiavelli bleibt bei aller Wertschätzung und Bewunderung, die sie dessen Schriften entgegenbringt, durchaus ambivalent. Wie sie in Über die Revolution darlegt und kritisiert, liegt dem Principe ein positives Verhältnis zur Gewalt zugrunde. Anders als Arendt ist Machiavelli der Ansicht, dass nur ein uomo virtuoso eine Republik gründen kann. Ebenfalls im Unterschied zu Arendt, vertritt Machiavelli in seinen Werken einen teleologischen Handlungsbegriff, der das Handeln im Sinne Arendts als einen Herstellungsprozess missversteht. Generell folgt Machiavelli einer Maxime, die man mit dem von Arendt häufig bedachten Sprichwort: „Wo gehobelt wird, fallen Späne“, beschreiben kann. Machiavelli würde kaum der Charakterisierung der Gewalt als ausschließlich negative Destruktionskraft, wie sie Breier/Temme im Anschluss an Arendt vornehmen, zustimmen. Der Beitrag von Breier/Temme erschöpft sich aber nicht in der Herstellung ideengeschichtlicher Bezüge, sondern nutzt Arendts Revolutionsverständnis zur Analyse aktueller Ereignisse des Arabischen Frühlings. Im Rahmen eines Aufsatzes muss dies zwangsläufig vorläufig und tentativ bleiben. Es bleibt zu hoffen, dass die Autoren diese Analyse bald systematischer und ausführlicher vorlegen.

Aus einer anderen Perspektive und in einem weiteren Horizont als Breier und Temme nähert sich Christan Volk der Frage nach dem romanischen Erbe in Arendts Rechts- und Staatsverständnis. Volk thematisiert den Zerfall des Nationalstaats und versucht nachzu­weisen, „dass Arendts politisches Denken stets mit der Frage nach einem adäquaten Ar­rangement von Recht, Politik und Ordnung beschäftigt ist – der sogenannten Trias des Konstitutionalismus“. Dieser Nachweis gelingt ihm überzeugend in zwei Argumentations­schritten: Erstens zeigt er in einer detaillierten Interpretation des 9. Kapitels der Elemen­te und Ursprünge totaler Herrschaft, dass der Zerfall des europäischen Nationalstaats­systems in der Zwischenkriegszeit für Arendt vor allem als eine Zerstörung „der Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit“ zu verstehen sei. Volk setzt das Arendtsche Denken gegen das Politik- und Rechtsverständnis von Carl Schmitt ab. Betonte Schmitt Souveränität, Dezision und Ausnahmezustand, um der Krise der Weimarer Republik begegnen zu kön­nen, so sei Arendts Diagnose ein „Fundamentalangriff auf die Terminologie und das be­griffliche Repertoire [...], mit denen führende Staats- und Souveränitätstheoretiker der Weimarer Zeit – insbesondere Carl Schmitt – glaubten, staatliche Ordnung erzeugen zu können.“ Der Nationalstaat mit seiner Betonung nationaler Homogenität und souveräner Selbstbestimmung war nicht in der Lage, das sich stetig verschärfende Problem der Flüchtlinge und Staatenlosen angemessen zu regeln. Im Gegenteil, die Souveränität pro­duzierte erst dieses Problem durch den willkürlichen massenhaften Entzug der Staatsbür­gerschaft. Im zweiten Schritt widmet sich Volk der Auseinandersetzung Arendts mit der volonté générale Rousseaus einerseits und dem Rechtsstaats- und Politikverständnis ei­ner „plebizitären Führerdemokratie“ Webers andererseits. Das Problem bestehe für Arendt in der Bindungslosigkeit der souveränen volonté générale, die sich nicht durch das Recht und die Verfassung begrenzen ließ. Der Souveränitätsanspruch führe im Recht zur Einführung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen. „Das Gesetz wird so zum Spielball politischer Interessen und das Recht zum Befehl des Souveräns“, so Volk. Der Autor verbindet diesen Diskurs mit einer Verhältnisbestimmung von Recht und Poli­tik. Rousseau und Weber fassten das Verhältnis von Politik und Recht asymmetrisch, wo­bei Rousseau der Politik und Weber dem Recht einen Vorrang einräumen. Arendt hinge­gen vertrete eine „Enthierarchisierung von Recht und Politik“, die einen wechselseiti­gen kommunikativen Bezug ermögliche. Worin der Unterschied zur Idee der Gleichursprüng­lichkeit von Demokratie und Rechtsstaat liegt, wie sie von Habermas vertreten wird, bleibt unerörtert. Dies wäre aber eine spannende, weiterführende Fragestellung, mit der man die Anschlussfähigkeit Arendts erweisen kann. Im letzten Teil zeigt Volk, dass Arendts Republikanismus einer verborgenen Tradition des Rechts im römischen Geiste folge, die eine Alternative zur voluntaristischen Befehlstheorie des Rechts darstelle. Mit Montes­quieu gehe Arendt davon aus, dass Gesetze rapports, also Bezüge seien und Bezü­ge stif­ten würden. Volk unterscheidet die römische lex und den griechischen nomos. Die lex verbinde, während der nomos begrenze. Volk verschweigt aber nicht die Crux des rö­mischen Rechtsverständnisses. Der Konflikt Roms mit Karthago zeige, dass das Recht nur verbinden kann, wenn es bereits eine Bereitschaft zur Partnerschaft gäbe. Er schließt des­halb mit der offenen Frage, „wie eine solche Ordnung mit radikalem Dissens umzugehen pflegt?“

Der Band hinterlässt beim Rezensenten in Bezug auf das Staatsverständnis Arendts eine gewisse Enttäuschung. Zentrale Topoi des Staatsrechttheorie, die in der Arendt-Re­zeption lange einfach offene Fragen blieben, werden nicht oder nur kurz abgehandelt. So finden sich nur vage Hinweise zur Stellung des „Monopols physischer Gewaltsamkeit“ (M. Weber). Unklar bleibt, ob aus Arendts Kritik der Gewalt folgt, dass die Republik auf das Gewaltmonopol verzichten kann? Weiterhin finden sich in den Beiträgen keine Hinweise, wie Arendt die Probleme des politischen Entscheidens und politischer Steuerung gewich­tet. Wie lässt sich die Arendtsche Vorstellung partizipativer Demokratie mit der Komple­xität aktueller Steuerungsprobleme vermitteln? Ist ihre Vorstellung einer Räterepublik ei­ner hochkomplexen Gesellschaft angemessen? Welche Bedeutung muss man der Tatsache der Kurzlebigkeit der Räte beimessen? Welche Konsequenzen resultieren aus der Souve­ränitätskritik Arendts für das Problem des Ausnahmezustands? Wie kann das Arendtsche Lob des Föderalismus mit den aktuellen Tendenzen einer Stärkung Bundesebene und den Problemen des Reformstaus und der Blockade vermittelt werden?

Diese Fragen lassen sich kaum in der von den Autoren gewählten Haltung der imma­nenten Rekonstruktion und Textexegese klären. Um Besonderheit und Stärke des Arendt­schen Politikverständnisses herauszuarbeiten und sie in der Theorielandschaft zu veror­ten, wäre es geboten und lohnend, die Auseinandersetzung mit alternativen Theorien und zeitgenössischen Debatten zu suchen.