„Das Böse vor Gericht“1
Eine ausgearbeitete Theorie über das Böse war nicht Hannah Arendts Anliegen.2 Doch hat sich an Arendts Bericht über den Eichmann-Prozess in Jerusalem nicht nur eine bittere Debatte entzündet, deren Nachklänge noch bis in die jüngere Rezeption spürbar sind3. Arendts Eichmann-Schrift bietet mit ihrer offensiven Verknüpfung von moralischen, politischen und juristischen Fragen, die Missverständnisse provozierte und durch die, wie Christian Volk richtig bemerkt, ihre eigentliche These, dass „kräftig geurteilt werden müsse“4 geradezu unterging, nicht nur einen Ansatzpunkt zur Frage nach der Bewertung von gewissenlosem Handeln in totalitären Bürokratien, sondern einen Einstieg in die Theorie Arendts insgesamt. In immer wiederkehrenden Anläufen hat sie die historische Verschränkung und Ausdifferenzierung der Fragerichtungen selbst nachgezeichnet, aufgegriffen und kritisiert.
Christian Volk legt in seiner Magisterarbeit eine Neu-Interpretation der „Banalität des Bösen“ vor. Das ist kein leichtes Unterfangen, weil der Begriff der Banalität, wie einige der zu Schlagwörtern verformten Begriffe Arendts, zugleich opak und vielverwendbar wirken5. Und wie bei dem ähnlich berühmten Ausdruck „Gedankenlosigkeit“ wird der Begriff bei näherem Hinsehen so komplex, dass man überlegen könnte, ob er ein echter Terminus ist und nicht nur eine - in diesem Fall von Heinrich Blücher möglicherweise übernommene - treffende Formulierung.
Volk ist der Auffassung, dass der Begriff der „Gedankenlosigkeit“ zu Klärung des Urteilsmangels bei Eichmann nicht viel beitrage und interpretiert Arendts „Banalität des Bösen“ aus der Frageperspektive Primo Levis: „Ist das ein Mensch?“6. Damit wählt Volk bewusst einen Zugang, der nicht aus den Arendt-Schriften selbst entwickelt ist, sondern zu ihnen hinführen soll. Denn Levi fragt nicht nach dem Täter Eichmann, sondern nach dem Opfer, dem so genannten „Muselmann“ im KZ. Mit Levi vollzieht Volk diesen Perspektivenwechsel und ergänzt so seine Nachzeichnung der Arendtschen Argumente für die Spezifik des NS-Verbrechens im Fall Eichmann. „Neu“ war es nach Arendt gegen die richterliche Einschätzung in Israel nicht in der „Wahl der Opfer“, aber in der „Natur des Verbrechens“7. Doch nach Volk reicht Arendts Kriterium des „Angriffs auf die menschliche Mannigfaltigkeit als solche“8 dafür noch nicht aus, da es, wie auch Arendt schon gesehen hatte, den Völkermord auch vor den nationalsozialistischen Verbrechen gegeben hatte. Auch die „Gesetzmäßigkeit“ der nationalsozialistischen Verbrechen kann die Besonderheit des Holocaust nicht begründen, da auch das (koloniale) Völkerrecht schon willkürlich und exkludierend vorging. Moishe Postones Einwand, Arendt löse die Besonderheit des Holocaust auf, kann aber mit Volk begegnet werden, indem die juristische um die ethische Ebene ergänzt wird. Volk verbindet deshalb Arendts prägnante Äußerung aus dem Gauss-Interview über die „Fabrikation der Leichen“ im NS-Staat mit Giorgio Agambens Arendt-Lektüre. Dieser sieht bei Arendt eine Welt beschrieben, in der das Sterben abgeschafft und „Leichen ohne Tod“ produziert werden.
Christian Volk zeichnet hier einen Unterschied ein zwischen Agamben und Arendt, denn nur bei Arendt liege die Betonung auf der Fabrikation. Es entspreche dem Zwischenwesen des Muselmann bei Primo Levi, wenn Arendt formuliert: „Die Singularität des NS lag darin, dass „Menschen so behandelt wurden, (…) als seien sie bereits gestorben und als amüsiere sich (…) ein böser Geist damit, sie zwischen Leben und Tod ein wenig aufzuhalten“9. Nun lässt sich hinzudenken, dies sei als die Zerstörung des Arendtschen „Jemand“ aus Vita activa, des „Wer-Charakters“ am Menschen zu verstehen – und insofern spezifiziert sich die Abschaffung der Spontaneität und die Zerstörung menschlicher Vielfalt oder Pluralität, die nicht im natürlichen Tod, sondern im Tod des „Jemand“ liegt. Doch erst die Aporie, die durch den Muselmann entsteht, die Unbeantwortbarkeit der Frage Levis bezeichnet nach Volk den „Abgrund“, den Arendt im Interview nennt, und den Volk als den spezifischen Schrecken ansieht.
Volks Interpretation mündet in einer Charakterisierung der Banalität des Bösen, die sich durch vier Eigenschaften bestimmt: Realitätsferne, innere Leere, unerbittliche Pflichttreue und Verantwortungslosigkeit. Diese Charakteristika verleihen nunmehr der Täterseite Kontur. Sie zeigen, dass die Natur des Verbrechens mit der totalitären Herrschaftsstruktur verbunden war und deshalb traditionelle juristische Kategorien verließ, so dass die Verantwortung der Täter anders, aber doch bewertet werden musste.
Volk entwickelt seine eigenständige Interpretation in der Auseinandersetzung mit der Literatur, problematisierend, und ohne Arendt nur nachzugehen. Deshalb lässt sich über Einzelpunkte und Lektüren natürlich streiten. In Eichmann die „Physiognomie der Moderne“ zu erkennen, ist das Verdienst dieser Diplomarbeit. Da sie den Zusammenhang von Arendts Kritik der Moderne mit der Person Eichmanns verknüpft, kann sie zu der Annahme verleiten, dass die Effekte der Moderne alle Menschen gleichermaßen erfassen. Stattdessen hat Eichmann für Arendt eine „exemplarische Gültigkeit“. Christian Volk verweist auf die Bedeutung der exemplarischen Gültigkeit in seinem letzten Kapitel, jedoch ohne dies auf Eichmann zu beziehen. Volks Behauptung, dass der Eichmann-Text als Wendepunkt in Arendts Schriften angesehen werden müsse, ist richtig. Diese Überlegungen führen zur Frage nach der Urteilskonzeption insgesamt und regen zum Weiterdenken an.
Christian Volks Buch ist gut geschrieben und vor allem lesenswert, weil er einen klärenden Blick auf die Diskussion zu „Banalität des Bösen“ wirft.
Fußnoten
1 Volk, S. 46 ff..
2 vgl. Volk, S. 58.
3 vgl. Hannah Arendt Revisited. Eichmann in Jerusalem und die Folgen, hg. v. Gary Smith, Frankfurt/Main 2000.
4 vgl. Hannah Arendt, Brief an Gerhard Scholem (Juli 1963) in: Hannah Arendt: Ich will verstehen. Selbstauskünfte zu Leben und Werk, hg. v. Ursula Ludz, München, 1998, S. 29-36, 33.
5 vgl. Sebastian Heftis prägnanten Kommentar in HannahArendt.net unter “Miscellanea”, 2005 I.
6 Levi, Primo, Die Untergegangenen und die Geretteten, München, 1993, S. 7.
7 Hannah Arendt, Eichmann in Jerusalem. Ein Bericht von der Banalität des Bösen, 2001/11, S. 392.
8 Hannah Arendt. Eichmann in Jerusalem. Ein Bericht von der Banalität des Bösen, 2001/11, S. 391.
9 Volk S. 55 mit Verweis auf Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft.
Antisemitismus, Imperialismus, totale Herrschaft, München 2003, S. 919.
Christian Volk: Urteilen in dunklen Zeiten. Eine neue Lesart von Hannah Arendts „Banalität des Bösen“. Lukas Verlag Berlin, 2005
Stefanie Rosenmüller