HANNAH ARENDT

 

ES GIBT NUR EIN EINZIGES MENSCHENRECHT

 

 

Vorbemerkung der Redaktion: Mit freundlicher Genehmigung des Hannah Arendt Bluecher Literary Trust veröffentlichen wir eine gescannte Fassung von Hannah Arendts Essay, „Es gibt nur ein einziges Menschenrecht“, erschienen in Die Wandlung, 4. Jg., Herbstheft 1949, Dezember 1949, S. 754-770. Wir haben den Zeilen- und Seitenumbruch des Originals übernommen und die Originalseitenzahlen am Ende der jeweiligen Seite eingefügt.

 

 

Die Menschenrechte, welche die Revolutionen des 18. Jahrhun-

derts feierlich zum Prinzip aller gesitteten Nationen prokla-

miert hatten, wurden erst nach dem ersten Weltkrieg eine An-

gelegenheit praktischer Politik. Das 19. Jahrhundert pflegte an sie

zu appellieren in allen den Fällen, in denen das Individuum von

der wachsenden Staatsmacht oder von der steigenden sozialen

Ungerechtigkeit im Zeitalter der industriellen Revolution allzu

offensichtlich bedroht war. Dadurch trat fast unmerklich die

Idee der Menschenrechte selbst in einen neuen Bedeutungszu-

sammenhang: sie wurden zu einer Art von zusätzlichem Gesetz,

zu einem Ausnahmerecht für die Unterdrückten, auf die sich

ihre Beschützer beriefen, als stellten sie ein Minimum an Recht

dar für die Entrechteten.

Damit hängt zusammen, daß der Begriff der Menschenrechte

im politischen Denken des 19. Jahrhunderts so gut wie keine

Rolle spielte, und daß selbst im 20. Jahrhundert, als zum ersten-

mal große Gruppen von Menschen auftauchten, die in eklatan-

ter Weise aller Rechte beraubt waren, sich keine liberale oder

radikale Partei bereit fand, eine neue Proklamation der Men-

schenrechte in ihr Programm aufzunehmen. Wenn die Men-

schenrechte wirklich den Grundstein der Verfassungen aller

zivilisierten Länder bildeten, dann mußten die variierenden

Gesetze der Staatsbürger der verschiedenen Länder das unab-

dingbare Recht des Menschen, das an sich als von Staatsbürger-

schaft und nationaler Zugehörigkeit unabhängig konzipiert wor-

den war, in sich verkörpern und konkretisieren. Da alle Men-

schen Staatsbürger irgendeines politischen Körpers waren,

konnte man erwarten, daß sie selbst es sich angelegen sein las-

sen würden, die Menschenrechte in jeweils verschiedenen lega-

len Formen zu verwirklichen; sollte aber eine Despotie sie ihrer

Menschenrechte beraubt haben, so waren sie im Sinne der poli-

tischen Philosophie des 18. Jahrhunderts verpflichtet, durch

revolutionäre Aktion ein neues Staatswesen zu gründen.

Weder das 18. noch das 19. Jahrhundert kannte Menschen, die,

obgleich sie in zivilisierten Ländern leben, in keinem dieser

 

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Länder Staatsbürgerrecht genießen und so in eine Situation

absoluter Gesetz- und Schutzlosigkeit gedrängt sind. Erst die

Hunderttausende von staatenlosen Flüchtlingen in den zwan-

ziger und dreißiger Jahren unseres Jahrhunderts, denen Mil-

lionen von displaced persons in den vierziger Jahren auf dem

Fuße gefolgt sind, haben die Frage der Menschenrechte wieder

auf die Tagesordnung der lebendigen Politik gebracht. Alle

politischen und sozialen Katastrophen unserer Zeit, Kriege oder

Revolutionen, haben in erschreckender Monotonie die Masse

der absolut Recht- und Heimatlosen vermehrt und das Problem

solcher Rechtlosigkeit in neue Länder und Kontinente ver-

schleppt. Kein anderes Problem kehrt mit gleicher Beharrlich-

keit und mit gleicher Aussichtslosigkeit auf befriedigende Lö-

sung auf allen internationalen Konferenzen der letzten zwanzig

Jahre wieder. Und kein Paradox zeitgenössischer Politik ist

von einer bittereren Ironie erfüllt als die Diskrepanz zwischen

den Bemühungen wohlmeinender Idealisten, welche beharrlich

Rechte als unabdingbare Menschenrechte hinstellen, deren sich

nur die Bürger der blühendsten und zivilisiertesten Länder er-

freuen, und der Situation der Entrechteten selbst, die sich eben-

so beharrlich verschlechtert hat, bis das Internierungslager, das

vor dem Kriege doch nur eine ausnahmsweise realisierte Dro-

hung für die Staatenlosen war, zur Routine-Lösung des Auf-

enthaltsproblems der displaced persons geworden ist.

Verschlechtert hat sich sogar die auf die Rechtlosen angewandte

Terminologie. Mit der Benennung »Staatenlose« war zuminde-

stens noch anerkannt, daß sie den Schutz ihrer Regierungen ver-

loren hatten und zur Sicherung ihres legalen Status internatio-

naler Vereinbarungen bedurften. Die Nachkriegsbezeichnung

»displaced persons« ist ausdrücklich erfunden worden, um diese

störende »Staatenlosigkeit« ein für allemal einfach durch Igno-

rieren aus der Welt zu schaffen. Nichanerkennung der Staaten-

losigkeit heißt immer Repatriierung, Rückverweisung in ein

»Heimatland«, das entweder den Repatriierten nicht haben

und als Staatsbürger nicht anerkennen will oder das umgekehrt

ihn nur allzu dringend zurück wünscht, nämlich zum Zwecke

des Strafvollzugs. In diesem Sinne drückt der Terminus dis-

placed persons die einzige de facto bestehende internationale

Übereinkunft aus. Keines der nicht-totalitären Länder hat bis-

her allerdings von der Möglichkeit erzwungener Repatriierung

Gebrauch gemacht und diese Tatsache zeigt, daß die Nichtan-

erkennung der Staatenlosigkeit und die Unfähigkeit, die Recht-

 

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losen unter das Dach einer irgendwie gearteten Legalität zu

bringen, nicht einfach schlechtem Willen zugeschrieben werden

kann.

Staatenlosigkeit in Massen-Dimensionen hat die Nationen der

Welt faktisch vor die unausweichliche und höchst verwirrende

Frage gestellt, ob es überhaupt unabdingbare »Menschenrechte«,

das heißt Rechte gibt, die unabhängig von jedem besonderen

politischen Status sind und einzig der bloßen Tatsache des

Menschseins entspringen. Wo immer Leute aufgetaucht sind, die

nicht mehr Staatsbürger eines souveränen Staates waren, und

ob das selbst in einem Lande geschah, dessen Konstitution aus-

drücklich auf die Menschenrechte gegründet ist, da haben sich

die angeblich unabdingbaren und unverlierbaren Menschen-

rechte als undurchführbar und unerzwingbar erwiesen. (Wenn

die Vereinigten Staaten staatenlose Einwanderer völlig gleich

anderen Ausländern behandelt haben, so nur deswegen, weil

dieses Einwanderungsland par excellence Neuankömmlinge,

ungeachtet ihrer früheren nationalen Zugehörigkeit, prinzipiell

als potentielle eigene Staatsbürger betrachtet.)

Theoretisch gesehen, haben die neuerlichen Versuche, eine neue

Charta der Menschenrechte aufzusetzen, bewiesen, daß niemand

mit einiger Sicherheit zu definieren weiß, was denn diese allge-

meinen Menschenrechte, im Unterschied von Staatsbürgerrech-

ten, eigentlich sind. Es mag darum nützlich sein, einmal die

legale Lage der Rechtlosen selbst zu analysieren, um zu sehen,

welcher Art von Rechten sie verlustig gingen, als sie ihre Men-

schenrechte verloren.

Zuerst einmal haben die Rechtlosen die Heimat verloren, und

das heißt die gesamte soziale Umwelt, in die sie hineingeboren

wurden und innerhalb derer sie sich ihren Platz in der Welt

geschaffen hatten. Solches Unglück ist in der Geschichte keines-

wegs neu; in weiter historischer Perspektive nehmen sich aus

politischen oder wirtschaftlichen Gründen erzwungene Wan-

derungen von Individuen oder ganzen Volksgruppen wie all-

tägliche Ereignisse aus. Beispiellos in der Geschichte ist nicht

der Verlust der Heimat, wohl aber die Unmöglichkeit, eine

neue zu finden. Jählings gab es auf der Erde keinen Platz mehr,

wohin Wanderer gehen konnten, ohne den schärfsten Ein-

schränkungen unterworfen zu sein, kein Land, das sie assimi-

lierte, kein Territorium, auf dem sie eine eigene Gemeinschaft

errichten konnten. Dabei hatte diese Unmöglichkeit keineswegs

ihren Grund in der Übervölkerung; menschenleere Länder be-

 

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nahmen sich nicht anders als übervölkerte; es war kein Raum-

problem, sondern eine Frage politischer Organisation. Nie-

mand hatte bemerkt, daß das Menschengeschlecht, das man sich

so lange unter dem Bilde einer Familie von Nationen vorge-

stellt hatte, ein Stadium erreicht hatte, wo jeder, der aus einer

dieser geschlossenen politischen Gemeinschaften ausgeschlossen

wurde, sich p1ötzlich aus der gesamten »Familie der Nationen«

ausgeschlossen fand.*

Zusammen mit ihrer Heimat verloren die Rechtlosen den Schutz

ihrer Regierung; und das brachte den Verlust eines legalen

Status nicht nur in ihrem eigenen, sondern in allen Ländern

mit sich. Gegenseitigkeitsverträge und internationale Abkom-

men haben ein Netz über die Erde gesponnen, das es dem Staats-

bürger jedes Landes ermöglicht, seinen legalen Status mit sich

zu tragen, wohin er immer gehen mag (was z.B. die Folge hatte,

daß unter dem Naziregime ein deutscher Staatsangehöriger auf

Grund der Nürnberger Gesetze auch im Auslande daran ver-

hindert werden konnte, eine ‚Mischehe‘ einzugehen). Wer aber

nicht mehr von diesem Netze mitumfaßt ist, der ist aus dem

Rahmen der Legalität überhaupt herausgeschleudert – so daß

zum Beispiel die Staatenlosen sich während des 1etzten Krieges

durchgängig in einer schlimmeren Position befanden als die

jeweiligen feindlichen Ausländer, die von ihren Regierungen

indirekt auf dem Wege internationaler Abkommen beschützt

werden konnten. Der Verlust des Regierungsschutzes ist in der

Geschichte so wenig unbekannt wie der Verlust der Heimat.

Zivilisierte Länder haben seit der Antike Flüchtlingen, die aus

politischen Gründen von ihren Regierungen verfolgt wurden,

Asylrecht geboten; und obgleich diese Praxis niemals offiziell

in irgendeiner Verfassung verankert war, hat sie doch das

ganze 19. Jahrhundert und sogar noch in unserem Jahrhundert

leidlich funktioniert. Die Schwierigkeiten begannen, als sich

herausstellte, daß die neuen Kategorien von Verfolgten bei

weitem zu zahlreich waren, als daß man sie durch eine Praxis,

die auf Ausnahmefälle berechnet war, hätte bewältigen kön-

 

* Die wenigen Möglichkeiten der Wiedereingliederung, die den Flücht-

lingen offenstanden, gründeten sich meistens auf deren Nationalität. Spa-

nische Flüchtlinge wurden bis zu einem gewissen Grade in Mexiko will-

kommen geheißen. Die Vereinigten Staaten führten Anfang der zwanziger

Jahre ein Quotensystem ein, das jeder im Lande bereits vertretenen Natio-

nalität sozusagen das Recht gab, proportional ihrem numerischen Anteil an

der Gesamtbevölkerung eine Anzahl ihrer früheren Landsleute ins Land

zu bringen.

 

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nen. Hinzu kam, daß die überwiegende Mehrheit der moder-

nen Flüchtlingsmassen ihren Anspruch auf Asylrecht kaum

nachweisen kann, da dieses Recht voraussetzt, daß der Verfolgte

politische oder religiöse Überzeugungen hat, welche im Asyl-

lande nicht außerhalb des Gesetzes stehen. Die neuen Flücht-

linge aber sind nicht verfolgt, weil sie dieses oder jenes getan

oder gedacht hätten, sondern auf Grund dessen, was sie unab-

änderlicherweise sind – hineingeboren in die falsche Rasse,

die falsche Klasse, oder von der unrichtigen Regierung zu den

Waffen geholt (wie im Falle der spanischen republikanischen

Armee).* Die Notwendigkeit einer neuen Proklamierung der

Menschenrechte hat mit dem Schicksal des echten politischen

Flüchtlings nur wenig zu tun. Die notwendigerweise stets wenig

zahlreichen politischen Flüchtlinge erfreuen sich noch in vielen

Ländern des Asylrechts, und dieses Recht wirkt sich, wenn auch

inoffiziell, faktisch als ein echter Ersatz des nationalen Rechts

aus.

Es gehört zu den Aporien moderner Erfahrung, daß es leichter

zu sein scheint, einen völlig Unschuldigen seiner Legalität zu

berauben als einen Mann, der eine politisch feindselige Hand-

lung verübt oder ein gewöhnliches Verbrechen begangen hat.

»Wenn man mich bezichtigt, die Türme von Notre Dame ge-

stohlen zu haben, so fliehe ich« – dieser berühmte Scherz von

Anatole France hat eine fürchterliche Realität angenommen.

Juristen, die daran gewöhnt sind, das Gesetz im Begriff der

Strafe zu formulieren, deren Vollzug ja immer gewisser Rechte

beraubt, werden es vielleicht noch schwerer verstehen als der

Laie, daß der Verlust des gesamten legalen Status, die kom-

plette Entrechtung, in keinerlei Zusammenhang mehr mit be-

stimmten Vergehen steht.

 

II

Diese Situation bringt die vielen Schwierigkeiten ans Licht, die

im Begriff der Menschenrechte enthalten sind. Wie immer sie

 

* Wie gefährlich es sein kann, „unschuldig“ im Sinne der verfolgenden

Regierung zu sein, stellte sich besonders klar heraus, als die amerikanische

Regierung während des letzten Krieges allen durch den Auslieferuugspara-

graphen des deutsch-französischen Waffenstillstandsabkommens bedrohten

deutschen Flüchtlingen Asylrecht bot. Der Zufluchtsuchende mußte natür-

lich beweisen, daß er etwas gegen die Naziherrschaft getan habe. Dieser Be-

dingung konnten nur sehr wenige deutsche Flüchtlinge entsprechen, und

diese waren kurioserweise gerade nicht diejenigen, welche am meisten ge-

fährdet waren.

 

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einst definiert wurden (als Recht auf Leben, Freiheit und Stre-

ben nach Glück in der amerikanischen, oder als Gleichheit vor

dem Gesetz, Freiheit, Schutz des Eigentums und nationale Sou-

veränität in der französischen Fassung) und wie man auch ver-

suche, eine zweideutige Formulierung wie »Streben nach Glück«

oder eine antiquierte wie das unqualifizierte »Recht auf Eigen-

tum« zu verbessern – die reale Situation derjenigen, die im

20. Jahrhundert aus dem Rahmen des Gesetzes überhaupt her-

ausgefallen sind, zeigt deutlich, daß der Verlust partikularer

Rechte niemals absolute Rechtlosigkeit nach sich zieht. Der Sol-

dat ist während des Krieges seines Rechtes auf Leben beraubt,

der Verbrecher geht seines Rechtes auf Freiheit verlustig, alle

Staatsbürger büßen in einer Notlage ihr Recht auf Streben

nach Glück ein: niemand aber wird behaupten, daß in irgend-

einem solchen Fall ein Verlust der Menschenrechte vorläge.

Und andererseits können diese Rechte selbst unter der Bedin-

gung fundamentaler Rechtlosigkeit weiter funktionieren.

Das Unglück der Rechtlosen liegt nicht darin, daß sie des Lebens,

der Freiheit, des Strebens nach Glück, der Gleichheit vor dem

Gesetz oder der Meinungsfreiheit beraubt sind; ihr Unglück ist

mit keiner der Formeln zu decken, die entworfen wurden, um

Probleme innerhalb gegebener Gemeinschaften zu lösen. Ihre

Rechtlosigkeit entspringt einzig der Tatsache, daß sie zu keiner

irgendwie gearteten Gemeinschaft mehr gehören. Ihr Zustand

ist nicht zu definieren mit Ungleichheit vor dem Gesetz, da es

für sie überhaupt kein Gesetz gibt; nicht daß sie unterdrückt

sind, kennzeichnet sie, sondern daß niemand sie auch nur zu

unterdrücken wünscht. Ihr Recht auf Leben wird erst im letzten

Stadium eines langwierigen Prozesses in Frage gestellt; nur

wenn sie völlig »überflüssig« bleiben, und sich niemand mehr

findet, der sie reklamiert, ist ihr Leben in Gefahr. Sogar die

Nazis haben die Juden, bevor sie mit der Ausrottung begannen,

erst einmal ihres legalen Status (damals des Status der Staats-

bürgerschaft zweiter Klasse) beraubt, haben sie in Ghettos und

Konzentrationslager gepfercht, sie von der Welt der Lebenden

abgeschnitten. So wurde – und das ist entscheidend – eine

Lage kompletter Rechtlosigkeit hergestellt, bevor das Recht

auf Leben in Frage gezogen wurde.

Das gleiche gilt in einem fast ironischen Sinne bezüglich des

Rechts auf Freiheit, das so oft als die eigentliche Essenz der

Menschenrechte betrachtet wird. Ohne Frage kann sich ein

»Rechtloser« größerer Bewegungsfreiheit erfreuen als ein recht-

 

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mäßig eingesperrter Verbrecher, und sicherlich genießt ein

Staatenloser in einem Internierungslager einer Demokratie

größere Meinungsfreiheit als die Bürger eines despotisch regier-

ten Landes – von totalitären Staaten ganz zu schweigen. Doch

weder Lebenssicherheit (die praktisch auf Ernährung durch

staatliche oder private Wohlfahrtsorganisationen hinausläuft)

noch Meinungsfreiheit können an der fundamentalen Situation

der Rechtlosigkeit das Geringste ändern. Die Erhaltung des

Lebens verdanken die Rechtlosen der Mildtätigkeit und nicht

einem Recht, denn es existiert kein Gesetz, das die Nationen

zwingen könnte, sie zu ernähren; Bewegungsfreiheit, soweit sie

sie noch haben, ist auf keinerlei Aufenthaltsrecht gegründet,

wie es sogar der eingesperrte Verbrecher selbstverständlicher-

weise noch besitzt; und ihre Meinungsfreiheit erweist sich als

eine Narrenfreiheit, weil das, was sie denken, für nichts und

niemand mehr von Belang ist.

Diese Tatsachen sind von ausschlaggebendem Gewicht. Zuerst

und vor allem findet der Raub der Menschenrechte dadurch

statt, daß einem Menschen der Standort in der Welt entzogen

wird, durch den allein seine Meinungen Gewicht haben und

seine Handlungen Wirksamkeit.*

Etwas viel Grundlegenderes als die Staatsbürgerrechte der

Freiheit und Gerechtigkeit steht also auf dem Spiel, wenn die

Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft, in die man hineingeboren

ist, nicht mehr selbstverständlich und die Nichtzugehörigkeit zu

ihr nicht mehr eine Sache der Wahl ist, oder wenn jemand in

eine Situation versetzt wird, wo – falls er nicht ein Verbrechen

begeht – seine Behandlung durch die andern gar nicht mehr

von dem abhängt, was er tut oder unterläßt.

Daß es so etwas gibt wie ein Recht, Rechte zu haben (und das

heißt: in einem Beziehungssystem zu leben, wo man nach sei-

nen Handlungen und Meinungen beurteilt wird), oder ein

Recht, einer politisch organisierten Gemeinschaft zuzugehören

– das wissen wir erst, seitdem Millionen von Menschen auf-

tauchten, die solche Rechte verloren hatten und sie zufolge der

neuen globalen politischen Situation nicht wiedergewinnen

 

* Das trat sehr klar zutage, als die Nazis die Juden als Feinde zu behan-

deln begannen, ohne ihnen vorher die Gelegenheit gegeben zu haben, Mei-

nungen zu äußern oder Partei zu nehmen. Daraus ergab sich unmittelbar,

daß die Juden nie als vollwertige Feinde des Nazismus anerkannt wurden,

weil ihr Widerstand nicht klar genug aus Überzeugung und Aktion hervor-

gewachsen schien. Sie waren der Fähigkeit zu beidem beraubt worden.

 

/ 760 /

 

 

Fortsetzung