HANNAH ARENDT
ES GIBT NUR EIN EINZIGES MENSCHENRECHT
Vorbemerkung der Redaktion: Mit freundlicher Genehmigung des Hannah Arendt Bluecher Literary Trust veröffentlichen wir eine gescannte Fassung von Hannah Arendts Essay, „Es gibt nur ein einziges Menschenrecht“, erschienen in Die Wandlung, 4. Jg., Herbstheft 1949, Dezember 1949, S. 754-770. Wir haben den Zeilen- und Seitenumbruch des Originals übernommen und die Originalseitenzahlen am Ende der jeweiligen Seite eingefügt.
Die Menschenrechte, welche die Revolutionen des 18. Jahrhun-
derts feierlich zum Prinzip aller gesitteten Nationen prokla-
miert hatten, wurden erst nach dem ersten Weltkrieg eine An-
gelegenheit praktischer Politik. Das 19. Jahrhundert pflegte an sie
zu appellieren in allen den Fällen, in denen das Individuum von
der wachsenden Staatsmacht oder von der steigenden sozialen
Ungerechtigkeit im Zeitalter der industriellen Revolution allzu
offensichtlich bedroht war. Dadurch trat fast unmerklich die
Idee der Menschenrechte selbst in einen neuen Bedeutungszu-
sammenhang: sie wurden zu einer Art von zusätzlichem Gesetz,
zu einem Ausnahmerecht für die Unterdrückten, auf die sich
ihre Beschützer beriefen, als stellten sie ein Minimum an Recht
dar für die Entrechteten.
Damit hängt zusammen, daß der Begriff der Menschenrechte
im politischen Denken des 19. Jahrhunderts so gut wie keine
Rolle spielte, und daß selbst im 20. Jahrhundert, als zum ersten-
mal große Gruppen von Menschen auftauchten, die in eklatan-
ter Weise aller Rechte beraubt waren, sich keine liberale oder
radikale Partei bereit fand, eine neue Proklamation der Men-
schenrechte in ihr Programm aufzunehmen. Wenn die Men-
schenrechte wirklich den Grundstein der Verfassungen aller
zivilisierten Länder bildeten, dann mußten die variierenden
Gesetze der Staatsbürger der verschiedenen Länder das unab-
dingbare Recht des Menschen, das an sich als von Staatsbürger-
schaft und nationaler Zugehörigkeit unabhängig konzipiert wor-
den war, in sich verkörpern und konkretisieren. Da alle Men-
schen Staatsbürger irgendeines politischen Körpers waren,
konnte man erwarten, daß sie selbst es sich angelegen sein las-
sen würden, die Menschenrechte in jeweils verschiedenen lega-
len Formen zu verwirklichen; sollte aber eine Despotie sie ihrer
Menschenrechte beraubt haben, so waren sie im Sinne der poli-
tischen Philosophie des 18. Jahrhunderts verpflichtet, durch
revolutionäre Aktion ein neues Staatswesen zu gründen.
Weder das 18. noch das 19. Jahrhundert kannte Menschen, die,
obgleich sie in zivilisierten Ländern leben, in keinem dieser
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Länder Staatsbürgerrecht genießen und so in eine Situation
absoluter Gesetz- und Schutzlosigkeit gedrängt sind. Erst die
Hunderttausende von staatenlosen Flüchtlingen in den zwan-
ziger und dreißiger Jahren unseres Jahrhunderts, denen Mil-
lionen von displaced persons in den vierziger Jahren auf dem
Fuße gefolgt sind, haben die Frage der Menschenrechte wieder
auf die Tagesordnung der lebendigen Politik gebracht. Alle
politischen und sozialen Katastrophen unserer Zeit, Kriege oder
Revolutionen, haben in erschreckender Monotonie die Masse
der absolut Recht- und Heimatlosen vermehrt und das Problem
solcher Rechtlosigkeit in neue Länder und Kontinente ver-
schleppt. Kein anderes Problem kehrt mit gleicher Beharrlich-
keit und mit gleicher Aussichtslosigkeit auf befriedigende Lö-
sung auf allen internationalen Konferenzen der letzten zwanzig
Jahre wieder. Und kein Paradox zeitgenössischer Politik ist
von einer bittereren Ironie erfüllt als die Diskrepanz zwischen
den Bemühungen wohlmeinender Idealisten, welche beharrlich
Rechte als unabdingbare Menschenrechte hinstellen, deren sich
nur die Bürger der blühendsten und zivilisiertesten Länder er-
freuen, und der Situation der Entrechteten selbst, die sich eben-
so beharrlich verschlechtert hat, bis das Internierungslager, das
vor dem Kriege doch nur eine ausnahmsweise realisierte Dro-
hung für die Staatenlosen war, zur Routine-Lösung des Auf-
enthaltsproblems der displaced persons geworden ist.
Verschlechtert hat sich sogar die auf die Rechtlosen angewandte
Terminologie. Mit der Benennung »Staatenlose« war zuminde-
stens noch anerkannt, daß sie den Schutz ihrer Regierungen ver-
loren hatten und zur Sicherung ihres legalen Status internatio-
naler Vereinbarungen bedurften. Die Nachkriegsbezeichnung
»displaced persons« ist ausdrücklich erfunden worden, um diese
störende »Staatenlosigkeit« ein für allemal einfach durch Igno-
rieren aus der Welt zu schaffen. Nichanerkennung der Staaten-
losigkeit heißt immer Repatriierung, Rückverweisung in ein
»Heimatland«, das entweder den Repatriierten nicht haben
und als Staatsbürger nicht anerkennen will oder das umgekehrt
ihn nur allzu dringend zurück wünscht, nämlich zum Zwecke
des Strafvollzugs. In diesem Sinne drückt der Terminus dis-
placed persons die einzige de facto bestehende internationale
Übereinkunft aus. Keines der nicht-totalitären Länder hat bis-
her allerdings von der Möglichkeit erzwungener Repatriierung
Gebrauch gemacht und diese Tatsache zeigt, daß die Nichtan-
erkennung der Staatenlosigkeit und die Unfähigkeit, die Recht-
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losen unter das Dach einer irgendwie gearteten Legalität zu
bringen, nicht einfach schlechtem Willen zugeschrieben werden
kann.
Staatenlosigkeit in Massen-Dimensionen hat die Nationen der
Welt faktisch vor die unausweichliche und höchst verwirrende
Frage gestellt, ob es überhaupt unabdingbare »Menschenrechte«,
das heißt Rechte gibt, die unabhängig von jedem besonderen
politischen Status sind und einzig der bloßen Tatsache des
Menschseins entspringen. Wo immer Leute aufgetaucht sind, die
nicht mehr Staatsbürger eines souveränen Staates waren, und
ob das selbst in einem Lande geschah, dessen Konstitution aus-
drücklich auf die Menschenrechte gegründet ist, da haben sich
die angeblich unabdingbaren und unverlierbaren Menschen-
rechte als undurchführbar und unerzwingbar erwiesen. (Wenn
die Vereinigten Staaten staatenlose Einwanderer völlig gleich
anderen Ausländern behandelt haben, so nur deswegen, weil
dieses Einwanderungsland par excellence Neuankömmlinge,
ungeachtet ihrer früheren nationalen Zugehörigkeit, prinzipiell
als potentielle eigene Staatsbürger betrachtet.)
Theoretisch gesehen, haben die neuerlichen Versuche, eine neue
Charta der Menschenrechte aufzusetzen, bewiesen, daß niemand
mit einiger Sicherheit zu definieren weiß, was denn diese allge-
meinen Menschenrechte, im Unterschied von Staatsbürgerrech-
ten, eigentlich sind. Es mag darum nützlich sein, einmal die
legale Lage der Rechtlosen selbst zu analysieren, um zu sehen,
welcher Art von Rechten sie verlustig gingen, als sie ihre Men-
schenrechte verloren.
Zuerst einmal haben die Rechtlosen die Heimat verloren, und
das heißt die gesamte soziale Umwelt, in die sie hineingeboren
wurden und innerhalb derer sie sich ihren Platz in der Welt
geschaffen hatten. Solches Unglück ist in der Geschichte keines-
wegs neu; in weiter historischer Perspektive nehmen sich aus
politischen oder wirtschaftlichen Gründen erzwungene Wan-
derungen von Individuen oder ganzen Volksgruppen wie all-
tägliche Ereignisse aus. Beispiellos in der Geschichte ist nicht
der Verlust der Heimat, wohl aber die Unmöglichkeit, eine
neue zu finden. Jählings gab es auf der Erde keinen Platz mehr,
wohin Wanderer gehen konnten, ohne den schärfsten Ein-
schränkungen unterworfen zu sein, kein Land, das sie assimi-
lierte, kein Territorium, auf dem sie eine eigene Gemeinschaft
errichten konnten. Dabei hatte diese Unmöglichkeit keineswegs
ihren Grund in der Übervölkerung; menschenleere Länder be-
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nahmen sich nicht anders als übervölkerte; es war kein Raum-
problem, sondern eine Frage politischer Organisation. Nie-
mand hatte bemerkt, daß das Menschengeschlecht, das man sich
so lange unter dem Bilde einer Familie von Nationen vorge-
stellt hatte, ein Stadium erreicht hatte, wo jeder, der aus einer
dieser geschlossenen politischen Gemeinschaften ausgeschlossen
wurde, sich p1ötzlich aus der gesamten »Familie der Nationen«
ausgeschlossen fand.*
Zusammen mit ihrer Heimat verloren die Rechtlosen den Schutz
ihrer Regierung; und das brachte den Verlust eines legalen
Status nicht nur in ihrem eigenen, sondern in allen Ländern
mit sich. Gegenseitigkeitsverträge und internationale Abkom-
men haben ein Netz über die Erde gesponnen, das es dem Staats-
bürger jedes Landes ermöglicht, seinen legalen Status mit sich
zu tragen, wohin er immer gehen mag (was z.B. die Folge hatte,
daß unter dem Naziregime ein deutscher Staatsangehöriger auf
Grund der Nürnberger Gesetze auch im Auslande daran ver-
hindert werden konnte, eine ‚Mischehe‘ einzugehen). Wer aber
nicht mehr von diesem Netze mitumfaßt ist, der ist aus dem
Rahmen der Legalität überhaupt herausgeschleudert – so daß
zum Beispiel die Staatenlosen sich während des 1etzten Krieges
durchgängig in einer schlimmeren Position befanden als die
jeweiligen feindlichen Ausländer, die von ihren Regierungen
indirekt auf dem Wege internationaler Abkommen beschützt
werden konnten. Der Verlust des Regierungsschutzes ist in der
Geschichte so wenig unbekannt wie der Verlust der Heimat.
Zivilisierte Länder haben seit der Antike Flüchtlingen, die aus
politischen Gründen von ihren Regierungen verfolgt wurden,
Asylrecht geboten; und obgleich diese Praxis niemals offiziell
in irgendeiner Verfassung verankert war, hat sie doch das
ganze 19. Jahrhundert und sogar noch in unserem Jahrhundert
leidlich funktioniert. Die Schwierigkeiten begannen, als sich
herausstellte, daß die neuen Kategorien von Verfolgten bei
weitem zu zahlreich waren, als daß man sie durch eine Praxis,
die auf Ausnahmefälle berechnet war, hätte bewältigen kön-
* Die wenigen Möglichkeiten der Wiedereingliederung, die den Flücht-
lingen offenstanden, gründeten sich meistens auf deren Nationalität. Spa-
nische Flüchtlinge wurden bis zu einem gewissen Grade in Mexiko will-
kommen geheißen. Die Vereinigten Staaten führten Anfang der zwanziger
Jahre ein Quotensystem ein, das jeder im Lande bereits vertretenen Natio-
nalität sozusagen das Recht gab, proportional ihrem numerischen Anteil an
der Gesamtbevölkerung eine Anzahl ihrer früheren Landsleute ins Land
zu bringen.
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nen. Hinzu kam, daß die überwiegende Mehrheit der moder-
nen Flüchtlingsmassen ihren Anspruch auf Asylrecht kaum
nachweisen kann, da dieses Recht voraussetzt, daß der Verfolgte
politische oder religiöse Überzeugungen hat, welche im Asyl-
lande nicht außerhalb des Gesetzes stehen. Die neuen Flücht-
linge aber sind nicht verfolgt, weil sie dieses oder jenes getan
oder gedacht hätten, sondern auf Grund dessen, was sie unab-
änderlicherweise sind – hineingeboren in die falsche Rasse,
die falsche Klasse, oder von der unrichtigen Regierung zu den
Waffen geholt (wie im Falle der spanischen republikanischen
Armee).* Die Notwendigkeit einer neuen Proklamierung der
Menschenrechte hat mit dem Schicksal des echten politischen
Flüchtlings nur wenig zu tun. Die notwendigerweise stets wenig
zahlreichen politischen Flüchtlinge erfreuen sich noch in vielen
Ländern des Asylrechts, und dieses Recht wirkt sich, wenn auch
inoffiziell, faktisch als ein echter Ersatz des nationalen Rechts
aus.
Es gehört zu den Aporien moderner Erfahrung, daß es leichter
zu sein scheint, einen völlig Unschuldigen seiner Legalität zu
berauben als einen Mann, der eine politisch feindselige Hand-
lung verübt oder ein gewöhnliches Verbrechen begangen hat.
»Wenn man mich bezichtigt, die Türme von Notre Dame ge-
stohlen zu haben, so fliehe ich« – dieser berühmte Scherz von
Anatole France hat eine fürchterliche Realität angenommen.
Juristen, die daran gewöhnt sind, das Gesetz im Begriff der
Strafe zu formulieren, deren Vollzug ja immer gewisser Rechte
beraubt, werden es vielleicht noch schwerer verstehen als der
Laie, daß der Verlust des gesamten legalen Status, die kom-
plette Entrechtung, in keinerlei Zusammenhang mehr mit be-
stimmten Vergehen steht.
II
Diese Situation bringt die vielen Schwierigkeiten ans Licht, die
im Begriff der Menschenrechte enthalten sind. Wie immer sie
* Wie gefährlich es sein kann, „unschuldig“ im Sinne der verfolgenden
Regierung zu sein, stellte sich besonders klar heraus, als die amerikanische
Regierung während des letzten Krieges allen durch den Auslieferuugspara-
graphen des deutsch-französischen Waffenstillstandsabkommens bedrohten
deutschen Flüchtlingen Asylrecht bot. Der Zufluchtsuchende mußte natür-
lich beweisen, daß er etwas gegen die Naziherrschaft getan habe. Dieser Be-
dingung konnten nur sehr wenige deutsche Flüchtlinge entsprechen, und
diese waren kurioserweise gerade nicht diejenigen, welche am meisten ge-
fährdet waren.
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einst definiert wurden (als Recht auf Leben, Freiheit und Stre-
ben nach Glück in der amerikanischen, oder als Gleichheit vor
dem Gesetz, Freiheit, Schutz des Eigentums und nationale Sou-
veränität in der französischen Fassung) und wie man auch ver-
suche, eine zweideutige Formulierung wie »Streben nach Glück«
oder eine antiquierte wie das unqualifizierte »Recht auf Eigen-
tum« zu verbessern – die reale Situation derjenigen, die im
20. Jahrhundert aus dem Rahmen des Gesetzes überhaupt her-
ausgefallen sind, zeigt deutlich, daß der Verlust partikularer
Rechte niemals absolute Rechtlosigkeit nach sich zieht. Der Sol-
dat ist während des Krieges seines Rechtes auf Leben beraubt,
der Verbrecher geht seines Rechtes auf Freiheit verlustig, alle
Staatsbürger büßen in einer Notlage ihr Recht auf Streben
nach Glück ein: niemand aber wird behaupten, daß in irgend-
einem solchen Fall ein Verlust der Menschenrechte vorläge.
Und andererseits können diese Rechte selbst unter der Bedin-
gung fundamentaler Rechtlosigkeit weiter funktionieren.
Das Unglück der Rechtlosen liegt nicht darin, daß sie des Lebens,
der Freiheit, des Strebens nach Glück, der Gleichheit vor dem
Gesetz oder der Meinungsfreiheit beraubt sind; ihr Unglück ist
mit keiner der Formeln zu decken, die entworfen wurden, um
Probleme innerhalb gegebener Gemeinschaften zu lösen. Ihre
Rechtlosigkeit entspringt einzig der Tatsache, daß sie zu keiner
irgendwie gearteten Gemeinschaft mehr gehören. Ihr Zustand
ist nicht zu definieren mit Ungleichheit vor dem Gesetz, da es
für sie überhaupt kein Gesetz gibt; nicht daß sie unterdrückt
sind, kennzeichnet sie, sondern daß niemand sie auch nur zu
unterdrücken wünscht. Ihr Recht auf Leben wird erst im letzten
Stadium eines langwierigen Prozesses in Frage gestellt; nur
wenn sie völlig »überflüssig« bleiben, und sich niemand mehr
findet, der sie reklamiert, ist ihr Leben in Gefahr. Sogar die
Nazis haben die Juden, bevor sie mit der Ausrottung begannen,
erst einmal ihres legalen Status (damals des Status der Staats-
bürgerschaft zweiter Klasse) beraubt, haben sie in Ghettos und
Konzentrationslager gepfercht, sie von der Welt der Lebenden
abgeschnitten. So wurde – und das ist entscheidend – eine
Lage kompletter Rechtlosigkeit hergestellt, bevor das Recht
auf Leben in Frage gezogen wurde.
Das gleiche gilt in einem fast ironischen Sinne bezüglich des
Rechts auf Freiheit, das so oft als die eigentliche Essenz der
Menschenrechte betrachtet wird. Ohne Frage kann sich ein
»Rechtloser« größerer Bewegungsfreiheit erfreuen als ein recht-
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mäßig eingesperrter Verbrecher, und sicherlich genießt ein
Staatenloser in einem Internierungslager einer Demokratie
größere Meinungsfreiheit als die Bürger eines despotisch regier-
ten Landes – von totalitären Staaten ganz zu schweigen. Doch
weder Lebenssicherheit (die praktisch auf Ernährung durch
staatliche oder private Wohlfahrtsorganisationen hinausläuft)
noch Meinungsfreiheit können an der fundamentalen Situation
der Rechtlosigkeit das Geringste ändern. Die Erhaltung des
Lebens verdanken die Rechtlosen der Mildtätigkeit und nicht
einem Recht, denn es existiert kein Gesetz, das die Nationen
zwingen könnte, sie zu ernähren; Bewegungsfreiheit, soweit sie
sie noch haben, ist auf keinerlei Aufenthaltsrecht gegründet,
wie es sogar der eingesperrte Verbrecher selbstverständlicher-
weise noch besitzt; und ihre Meinungsfreiheit erweist sich als
eine Narrenfreiheit, weil das, was sie denken, für nichts und
niemand mehr von Belang ist.
Diese Tatsachen sind von ausschlaggebendem Gewicht. Zuerst
und vor allem findet der Raub der Menschenrechte dadurch
statt, daß einem Menschen der Standort in der Welt entzogen
wird, durch den allein seine Meinungen Gewicht haben und
seine Handlungen Wirksamkeit.*
Etwas viel Grundlegenderes als die Staatsbürgerrechte der
Freiheit und Gerechtigkeit steht also auf dem Spiel, wenn die
Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft, in die man hineingeboren
ist, nicht mehr selbstverständlich und die Nichtzugehörigkeit zu
ihr nicht mehr eine Sache der Wahl ist, oder wenn jemand in
eine Situation versetzt wird, wo – falls er nicht ein Verbrechen
begeht – seine Behandlung durch die andern gar nicht mehr
von dem abhängt, was er tut oder unterläßt.
Daß es so etwas gibt wie ein Recht, Rechte zu haben (und das
heißt: in einem Beziehungssystem zu leben, wo man nach sei-
nen Handlungen und Meinungen beurteilt wird), oder ein
Recht, einer politisch organisierten Gemeinschaft zuzugehören
– das wissen wir erst, seitdem Millionen von Menschen auf-
tauchten, die solche Rechte verloren hatten und sie zufolge der
neuen globalen politischen Situation nicht wiedergewinnen
* Das trat sehr klar zutage, als die Nazis die Juden als Feinde zu behan-
deln begannen, ohne ihnen vorher die Gelegenheit gegeben zu haben, Mei-
nungen zu äußern oder Partei zu nehmen. Daraus ergab sich unmittelbar,
daß die Juden nie als vollwertige Feinde des Nazismus anerkannt wurden,
weil ihr Widerstand nicht klar genug aus Überzeugung und Aktion hervor-
gewachsen schien. Sie waren der Fähigkeit zu beidem beraubt worden.
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